Teilnahmebedingungen Zirkusfreizeit „Circus Maurice“

  1. Veranstalter

Veranstalter ist je nach Standort entweder Circus Maurice e.V. (im Folgenden Circus Maurice) oder einer ihrer lokalen Kooperationspartner w.z.B. Kreisjugendringe.

  1. Projektleitung

Die Projektleitung hat der Circus Maurice 

  1. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt prinzipiell in schriftlicher Form, die bei Kindern/ Jugendlichen unter 18 Jahren von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss. Eine Vorreservierung ist nicht möglich. Der vollständige ausgefüllte Teilnehmerbogen müssen schnellstmöglich an die offizielle Firmenadresse zurückgeschickt und der Teilnehmerbeitrag überwiesen werden. Erst dann besteht ein Anrecht auf einen Teilnehmerplatz.

  1. Überweisung

Die Überweisung des Teilnehmerbeitrages erfolgt für alle Standorte, an denen der Circus Maurice als Veranstalter auftritt per Vorkasse. Kooperationspartner des Circus Maurice, der als Veranstalter der Zirkusfreizeit on tour auftreten haben ggfs. eigene Zahlungsmodalitäten.

  1. Rücktritt der/ des TeilnehmerIn

Der Rücktritt von der Zirkusfreizeit- gleichgültig aus welchen Gründen ist nicht möglich. Es kann keine Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages gefordert werden.

  1. Absage oder Änderungen

Die Projektleitung behält sich vor, die Veranstaltung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, sofern wesentliche Programminhalte nicht gewährleistet werden können. In diesem Fall werden alle bereits geleisteten Zahlungen durch den Veranstalter erstattet. Ein weitergehender Anspruch der TeilnehmerInnen, insbesondere auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht nicht. Die Projektleitung ist berechtigt, die angebotenen Dienstleistungen zu ändern. In diesem Fall werden die TeilnehmerInnen, soweit möglich und notwendig, rechtzeitig benachrichtigt.

  1. Aufsichtspflicht

Während der Zirkusfreizeit on tour sind die von Circus Maurice eingesetzten BetreuerInnen bevollmächtigte VertreterInnen der Projektleitung. Sie nehmen die Aufsichtspflicht wahr und sind berechtigt, einzelne TeilnehmerInnen von der weiteren Teilnahme an der Zirkusfreizeit on tour auszuschließen, wenn durch diese das Gelingen der Veranstaltung ernstlich gefährdet ist. Vor dieser Entscheidung werden die Erziehungsberechtigten informiert. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr besteht in diesem Fall nicht. Der Veranstalter / die Projektleitung haften nicht bei Unternehmungen, die von TeilnehmerInnen selbstständig außerhalb der Veranstaltung/ des Veranstaltungsgeländes durchgeführt werden. Allen TeilnehernInnen ist die volle Teilnahme an allen Programmpunkten der Zirkusfreizeit on tour gestattet, wenn nicht schriftlich von der Seite der Erziehungsberechtigten ein Verbot ausgesprochen wird.

  1. Foto und Filmrechte

Die Teilnehmer erklären sich damit einverstanden, dass Vertreter des Circus Maurice, oder durch sie eingesetzte Erfüllungsgehilfen sie während der Veranstaltung und in der Galavorstellung auf Video aufzuzeichnen oder fotografieren. Es ist Circus Maurice gestattet, die Bilder für Werbezwecke für die Zirkusfreizeit auf ihrer Homepage oder der des Circus Maurice, Flyern oder anderen Werbemitteln zu verwenden wenn nicht schriftlich dagegen widersprochen wird.

  1. Anmeldebestätigung

Der Überweisungsbeleg des Teilnehmerbeitrages gilt als Anmeldebestätigung. Eine gesonderte Anmeldebestätigung ist nicht vorgesehen. Auf Anfrage kann aber gerne eine kurze Bestätigung geschickt werden.

  1. Buttongruppe

Die Einteilung der Teilnehmer erfolgt in s.g. Buttongruppen. Dies ist eine Organisationseinheit (Kleingruppe) in der die Teilnehmer z.B. Tagesaufgaben erledigen oder zu Mittag essen. Diese Einteilung hat keinen Einfluss auf die in der Galavorstellung präsentiert Nummer. Die Teilnehmer haben die möglich im Teilnahmebogen Einteilungswünsche zu äußern. Bei Nichtangabe erfolgt die Einteilung durch uns, ein Wechsel vor Ort ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

11) Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Eltern haben von dem an den Teilnehmerbogen beigefügten Merkblatt zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz §34 Abs. 5 S.2 Kenntnis zu nehmen und sich nach den Empfehlungen zu verhalten.